Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Daniel Kühn Höhenarbeit (DKH)
(gültig für Rigging, Vermietung, Montage- und Wartungsleistungen, Absturzsicherung – B2B)

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen, Vermietungen, Montage-, Wartungs- und sonstige Dienstleistungen, die die Daniel Kühn Höhenarbeit (nachfolgend „DKH“) mit ihren Kunden schließt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DKH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Montage- und Wartungsleistungen, insbesondere im Bereich der Absturzsicherung, gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in diesen AGB. Bei Widersprüchen gehen die spezielleren Regelungen den allgemeinen vor.


§ 2 – Vertragsabschluss, Unterlagen

(1) Angebote von DKH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch
a) Unterzeichnung eines unverändert angenommenen verbindlichen Angebots und rechtzeitigen Zugang bei DKH, oder
b) schriftliche Auftragsbestätigung durch DKH, oder
c) Überlassung von Mietgegenständen bzw. Beginn der Leistungserbringung durch DKH.

(3) Von DKH erstellte Unterlagen (Angebote, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Berechnungen, technische Dokumentationen etc.) unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DKH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks genutzt werden.


§ 3 – Preise, Zahlung, Sicherheiten

(1) Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils aktuellen Verrechnungssätze und Preislisten von DKH.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb der jeweils in der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. Skonti oder Rabatte werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

(3) DKH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Zwischenrechnungen, Vorauszahlungen sowie Sicherheitsleistungen (etwa in Form von Kautionen) zu verlangen.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist DKH berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, die Herausgabe von Mietgegenständen zu verlangen und – nach fruchtloser Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs endet jedes Besitzrecht des Kunden an von DKH überlassenen Geräten und Mietsachen.

(6) Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von DKH (verlängerter Eigentumsvorbehalt im unternehmerischen Geschäftsverkehr).


§ 4 – Leistungsumfang Rigging

(1) Der Regelleistungsumfang im Bereich Rigging umfasst die Montage von Hängepunkten und Hebezeugen.

(2) Darüber hinausgehende Leistungen – insbesondere das Verkabeln von Motorkettenzügen, das Anschlagen oder Verfahren von Traversen, Hebezeugen, Tonanlagen, die Montage, Verkabelung oder Einrichtung von Beleuchtungs-, Beschallungs-, Video- oder Dekorationstechnik – bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung.

(3) Führt DKH ausschließlich die Montage nach einer vom Kunden oder Dritten erstellten Planung aus (Fremdplanung), übernimmt DKH keine Haftung für die statische Richtigkeit und Vereinbarkeit dieser Planung sowie der darauf basierenden Ausführung. Die Verantwortung für die Eignung der Planung liegt beim Kunden.


§ 5 – Montage- und Wartungsleistungen (Absturzsicherung) – Leistungsumfang und Vergütung

(1) Art und Umfang der Montage- und Wartungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot von DKH.

(2) Die Abrechnung erfolgt entweder
a) als Festpreis für einen definierten Leistungsumfang oder
b) nach Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Verrechnungssätze von DKH (z. B. Arbeitszeit, An- und Abfahrt, Material, Nutzung von Spezialwerkzeugen, Mess- und Prüfgeräten).

(3) Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden und nicht im vereinbarten Festpreis oder Leistungsumfang enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

(4) Erforderliche zusätzliche Anfahrten, die nicht von DKH zu vertreten sind, werden als weitere Fahrtleistung nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(5) Einweisungen in Systeme erfolgen grundsätzlich im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist oder der Kunde einen anderen Zeitpunkt wünscht, wird die Einweisung gesondert vergütet.


§ 6 – Mitwirkungspflichten des Kunden (Montage/Wartung)

(1) Der Kunde hat DKH alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen (Strom, Gas, Wasser etc.), über sonstige technische Einrichtungen sowie erforderliche statische Angaben.

(2) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen und ohne unzumutbare Unterbrechung durchgeführt werden können. Er ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Koordinierung mit anderen Gewerken verantwortlich.

(3) Einsätze sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen. Erfolgt eine spätere Absage, kann DKH eine angemessene Ausfallpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DKH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Ab den arbeitsschutzrechtlich einschlägigen Höhen bzw. ab der vertraglich vorgesehenen Arbeitshöhe stellt der Kunde geeignete, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Sicherungs- und Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, Schutzgerüste, Anschlageinrichtungen), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Soweit Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder vergleichbare Einrichtungen erforderlich sind und nicht ausdrücklich durch DKH geschuldet sind, sind diese bauseits zu stellen.

(6) Die Abdichtung des Bauwerks nach erfolgter Montage oder Wartung, insbesondere das Schließen von Durchdringungen, erfolgt bauseits, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


§ 7 – Besondere Pflichten des Kunden bei Absturzsicherungssystemen

7.1 Seilsicherungssysteme

(1) Der Kunde stellt einen freien und gesicherten Zugang zu allen betroffenen Bauteilen sicher.

(2) Soweit Seilsicherungssysteme auf Einzelanschlagpunkten montiert werden, sind diese bauseits zu installieren und einzudichten, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.

(3) Der Kunde hat DKH rechtzeitig vor Beginn der Montage die erforderlichen Angaben zu Länge und Verlauf der zu montierenden Seile mitzuteilen.

(4) Der Kunde sorgt dafür, dass der Seilverlauf frei von Hindernissen ist (z. B. Dachaufbauten, Lichtkuppeln, PV-Anlagen). Ein dauerhaftes Anliegen der Seile am Bauwerk ist zu vermeiden.

7.2 Anschlagpunkte

(1) Der Kunde gewährleistet freien und gesicherten Zugang zu allen Montagepunkten.

(2) Soweit die Montage in Beton erfolgt, ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Bohrarbeiten technisch möglich sind. Hindernisse (z. B. Bewehrungseisen) sind DKH soweit bekannt vorab mitzuteilen.

(3) Erforderliche vertikale Kernbohrungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nach Aufwand abgerechnet. Horizontale Kernbohrungen sind, sofern nicht ausdrücklich beauftragt, bauseits herzustellen.

(4) Es muss möglich sein, Bohrpunkte im erforderlichen Umfang geringfügig zu versetzen.

(5) Etwaige Maler-, Spachtel- und Oberflächenarbeiten, einschließlich der Beseitigung von Fehlbohrungen, werden bauseits auf Kosten des Kunden durchgeführt, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.

7.3 Ballastsysteme, Geländer

(1) Soweit bei Montage oder Wartung Produkte mit Gewichten oder Ballast zum Einsatz kommen, trägt der Kunde dafür Sorge, dass diese einschließlich der Gewichte/Ballaste zum Montage- bzw. Wartungsort transportiert werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Geländer und vergleichbare Bauteile sind, soweit vereinbart, bauseits am Aufstellort bereitzustellen.


§ 8 – Zutritt zum Veranstaltungs- und Einsatzort

(1) Der Kunde hat DKH, deren Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und ungehindert Zugang zum Veranstaltungs- bzw. Einsatzort zu verschaffen sowie erforderliche Arbeitspässe, Zufahrts- und Parkgenehmigungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Verzögerungen, Mehrkosten oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die auf einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. DKH haftet in diesen Fällen nicht für hieraus resultierende Schäden.


§ 9 – Vermietung von Geräten und sonstigen Sachen

(1) Die Mietzeit wird in Kalendertagen berechnet; jeder angebrochene Tag gilt als voller Miettag. Die Mietvergütung fällt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung an.

(2) Vereinbarte Abhol- und Rückgabetermine sind Fixtermine. Werden Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist DKH berechtigt, die Vergütung für die entsprechende Verlängerung der Mietzeit sowie weitergehende Schäden geltend zu machen.

(3) Der Kunde hat die Mietgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen und solche Mängel DKH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Mietgegenstände als vertragsgemäß und mangelfrei übergeben. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu rügen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände rechtzeitig vor dem bestimmungsgemäßen Einsatz in der vorgesehenen Konfiguration zu testen.

(5) Eine Weitergabe von Mietgegenständen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von DKH zulässig.

(6) Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. DKH-Personal ist während der Mietzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren.

(7) Mit der Rücknahme der Mietgegenstände bestätigt DKH nicht deren Mangelfreiheit. DKH ist berechtigt, die Mietgegenstände erst nachträglich zu prüfen.

(8) Für fremde Gegenstände, die bei Rückgabe in oder an Mietgegenständen verbleiben, übernimmt DKH keine Haftung. Der Kunde stellt DKH von etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.


§ 10 – Gebrauch, Versicherung und Genehmigungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Miet- und Arbeitsgeräte sorgfältig und schonend zu behandeln, Wartungs- und Gebrauchshinweise zu beachten und geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, zu treffen.

(2) Der Kunde sorgt für eine den technischen Anforderungen entsprechende, störungsfreie Stromversorgung. Für Schäden infolge von Stromstörungen oder unsachgemäßer Kopplung mit Fremdgeräten haftet der Kunde.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zu versichern.

(4) Die Einholung sämtlicher für die Veranstaltung oder Montage erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anzeigen, Konzessionen und Prüfungen (einschließlich etwaiger GEMA-Anmeldungen oder bauaufsichtlicher Abnahmen) obliegt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


§ 11 – Fristen, Unterbrechung, Unmöglichkeit (Montageleistungen)

(1) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn DKH an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung durch Umstände gehindert ist, die DKH nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Witterung, behördliche Maßnahmen, fehlende Mitwirkung des Kunden).

(2) Wird die Montage voraussichtlich für mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung endgültig unmöglich wird, ist DKH berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand abzurechnen. Bei vereinbarten Festpreisen kann ein der Fertigstellungsquote entsprechender Anteil berechnet werden.

(3) Wird die Leistungserbringung endgültig unmöglich und hat DKH dies nicht zu vertreten, behält DKH den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der in den nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthaltenen, bereits entstandenen Kosten. Daneben kann DKH eine angemessene Vergütung für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 12 – Abnahme (Montageleistungen) und Gefahrübergang

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von DKH erbrachten Montageleistungen unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Teilabnahmen sind möglich, wenn in sich abgeschlossene Leistungsteile vorliegen.

(2) Verlangt der Kunde eine gesonderte Abnahme mit Protokollierung, kann DKH hierfür eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen, sofern dies nicht bereits im Hauptauftrag enthalten ist.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit Abnahme auf den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Abnahmebereitschaft durch DKH auf den Kunden über.


§ 13 – Gewährleistung und Haftung von DKH

(1) DKH leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, bestimmt sich nach der Art der Leistung und wird im Einzelvertrag festgelegt. Sie beginnt mit Abnahme, bei Teilabnahmen mit der jeweiligen Teilabnahme.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) DKH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DKH nur
a) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, und
b) für Schäden, die durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit verursacht wurden.

(6) Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet DKH nur für etwaige hierdurch nicht ausgeglichene Nachteile des Kunden (z. B. Selbstbehalt, Prämienmehrbelastung bis zur Schadensregulierung).

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von DKH.


§ 14 – Haftung des Kunden

(1) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden (einschließlich grober Verschmutzungen und Wertminderungen), die er selbst, seine Mitarbeitenden oder sonstige Dritte (z. B. Besucher, Mitarbeiter des Veranstaltungsortes) an Einrichtungen, Geräten oder Sachen von DKH schuldhaft verursachen.

(2) Soweit DKH wegen solcher Schäden von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde DKH auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei.


§ 15 – Zahlungen bei Montageleistungen

(1) DKH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Als erbrachte Leistungen gelten auch eigens für den Auftrag bereitgestellte Materialien und Bauteile, sofern das Eigentum hieran auf den Kunden übergeht oder entsprechende Sicherheiten gestellt werden.

(2) Schlussrechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.

(3) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist DKH berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.


§ 16 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz von DKH. DKH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von DKH, soweit nichts anderes vereinbart ist.


§ 17 – Schriftform, Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die einschlägige gesetzliche Regelung.

Firmenadresse:

Daniel Kühn Höhenarbeit
Schleiferberg 57
85276 Pfaffenhofen
Germany (DE)

Mitglied der