AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen RIGGING von Daniel Kühn Höhenarbeit, nachfolgend „DKH“ genannt.
 

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von DKH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

2. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote von DKH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Vertragspartner nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen bei DKH zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch DKH beziehungsweise Beginn der Serviceleistung zustande.
Angebote, Zeichnungen, Ablichtungen, technische Skizzen und ähnliche erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Einverständnis von DKH gestattet.

3. Zahlungsverkehr
Zahlungen sind an DKH innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine besondere Zahlungsfrist vereinbart. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Rabatte werden von DKH nur unter der Bedingung eingeräumt, dass die Zahlungsfrist eingehalten wird.
Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen von DKH im Eigentum von DKH.
DKH ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen beziehungsweise eine Kaution oder Vorkasse zu verlangen.
Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von DKH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner auch berechtigt, wenn er Ansprüche aus dem selben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Mit dem Zahlungsverzug der Vertragspartner von DKH endet jedes Besitzrecht an den Geräten von DKH. DKH ist dann jederzeit berechtigt, die Geräte zurückzuholen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dienstleistungen
Der Riggingservice von DKH inkludiert grundsätzlich nur die Montage von Hängepunkten und Hebezeugen. Alle optionalen Zusatzleistungen darüber hinaus, wie zum Beispiel das Verkabeln von Motorkettenzügen, Anschlagen von Traversen, Verfahren von Motorkettenzügen, Traversen, Tonanlagen, etc., sowie die Montage, die Verkabelung und/oder das Einrichten von Beleuchtung, Beschallung, Videotechnik oder Dekorationsmaterial müssen schriftlich beauftragt werden.
Wenn DKH lediglich die Montage einer Fremdplanung ausführt, übernimmt DKH keine Haftung für die statische Vereinbarkeit und Richtigkeit dieser Planung und der darauf basierenden Ausführung.

5. Zutritt zum Veranstaltungsort
Der Vertragspartner ist verpflichtet, DKH und ihren Gehilfen termingerechten und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort für den Aufbau von Bühnenbauten, Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Bühnenproben zu ermöglichen. Insbesondere sind DKH Arbeitspässe in der benötigten Anzahl auszuhändigen und Parkmöglichkeiten in möglichst unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Die dazu erforderlichen Park- und Durchfahrtsgenehmigungen zugunsten der DKH holt der Vertragspartner ein. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß dieser Mitwirkungspflichten des Vertragspartners zurückzuführen sind, haftet DKH nicht.

6. Vereinbarungen für Installation und Bedienung von Geräten bei Veranstaltungen durch DKH
Installation und Bedienung der Geräte durch DKH erfolgen nach den örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen der Vertragspartner.

7. Besondere Vereinbarungen bei der Vermietung von Geräten und anderer Sachen durch DKH
Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet; jeder angebrochene Tag zählt als ganzer Tag. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte benutzt wurden.
Ist für die Rückgabe der von DKH gemieteten Sachen ein Termin vereinbart worden, so ist dieser Termin ein absoluter Fixtermin.
Werden Mietsachen nicht zum vereinbarten Termin abgeholt oder zurückgegeben, so ist DKH berechtigt, den Listenpreis für eine entsprechende Mietzeit zu berechnen, unbeschadet eines höheren Schadens im Einzelfall.
Die Vertragspartner von DKH sind verpflichtet, die Mietsachen nach Erhalt sofort zu prüfen und Mängel sofort zu rügen. Tun sie dies nicht, erkennen sie die Lieferung als ordnungsgemäß, vollständig und fehlerfrei an. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Auftreten anzuzeigen.
Sie sind außerdem verpflichtet die Mietsachen rechtzeitig vor Beginn des Einsatzzweckes (Veranstaltungsbeginn etc.) in der vorgesehenen Installation zu erproben.
Die Vertragspartner von DKH sind ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung seitens RFM nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte weiterzugeben.
Die von DKH gemieteten Sachen dürfen nur ihrer üblichen Bestimmung gemäß verwendet werden. Die Mieter haben über die Verwendung Auskunft zu geben. Den Gehilfen von DKH ist während der Mietzeit freier Zugang zu den Mietsachen zu gewähren.
Mit der Rücknahme der Mietsachen bestätigt DKH nicht, dass diese mangelfrei zurückgegeben wurden. DKH behält sich ausdrücklich vor, die Mietsachen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen. DKH übernimmt keine Haftung für fremde Sachen, die bei der Rückgabe der Mietsachen in oder mit diesen zurückgegeben werden. Die Vertragspartner haben DKH von Ansprüchen freizustellen, die von Dritten wegen solcher Sachen oder damit in Zusammenhang stehender Schäden geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterial (Nebelflüssigkeit etc.), sowie defekte Scheinwerferbirnen und -brenner gehen zu Lasten der Vertragspartner von DKH, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

8. Gebrauch der Mietsache
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Dabei sind die Wartungs- und Gebrauchsempfehlungen von DKH zu befolgen. Der Vertragspartner trifft Vorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden und, soweit erforderlich, Wetterschutzmaßnahmen. Er hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Störungen der Stromversorgung auftreten, haftet der Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache mit Fremdequipment gekoppelt wird.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen und die dabei anfallenden Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
Der Vertragspartner sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Veranstaltung selbst.

9. Gefahrübergang
Der Transport und Versand von Mietsachen oder Handelswaren erfolgt auf Gefahr der Vertragspartner von DKH, auch wenn DKH nach schriftlicher Vereinbarung den Transport übernimmt.

10. Rücktritt der Vertragspartner von DKH vom Vertrag
Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang dieses Schreibens bei DKH maßgeblich.
Im Falle der Kündigung innerhalb von sieben Tagen vor dem vereinbarten Beginn der Dienstleistung oder Vermietung wird die gesamte Vergütung fällig. Davor hat der Vertragspartner an DKH als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Dienstleistung oder Vermietung folgende Vergütung zu zahlen:
bis 30 Tage vor Beginn: 20 % des Auftragswertes
bis 14 Tage vor Beginn: 50 % des Auftragswertes
bis 7 Tage vor Beginn: 80 % des Auftragswertes
Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass DKH ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Vertrag kann von DKH unabhängig vom gesetzlichen Recht zur fristlosen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Vertragspartner die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch DKH unmöglich macht.

11. Haftung der Vertragspartner von DKH
Die Vertragspartner von DKH haften für Schäden (auch grobe Verschmutzung und Wertminderung), die sie selbst, ihre Gehilfen oder Dritte den Gehilfen oder Sachen von DKH zufügen. Für ihre Gehilfen und für Dritte (z.B. Veranstaltungsgäste, Hallenpersonal, etc.), sowie im Falle höherer Gewalt haften die Vertragspartner von DKH auch dann, wenn ihnen kein eigenes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ansprüche von DKH gegen o.g. Gehilfen oder Dritte gehen mit vollständiger Bezahlung der Schäden durch die Vertragspartner auf diese über.

12. Haftung von DKH
DKH haftet beschränkt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag nach seiner Intention DKH gerade auferlegen will oder deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner egelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet DKH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von DKH, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Übernahme einer Garantie durch DKH beziehungsweise bei Haftung nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte.

13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Alle Geschäftsvorfälle, Verträge und Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.
Für Verträge mit Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt Pfaffenhofen an der Ilm als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DKH.

14. Sonstiges
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

 

Allgemeine Montage- und Wartungsbedingungen (Absturzsicherung)

§ 1 – Allgemeines

Die nachstehenden Montagebedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Verbrauchern und für alle von der Daniel Kühn Höhenarbeit (im Folgenden auch Auftragnehmer) erbrachten Montage- und Wartungsarbeiten. Sie ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 – Leistungen, Vergütung

(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.

(2) Die Leistungen werden zu Festpreisen oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach dem vereinbarten Festpreis berechnet. Nach Aufwand wird die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers abgerechnet, derzeit lauten diese wie folgt:

(a) Arbeitsstunde 68 €

(b) An- und Abfahrt 550 €

Es wird weiterhin eine Pauschale für eine einmalige An- und Abreise des Montage- bzw. Wartungspersonals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte Material wird zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Soweit eine Staubabsaugung gewünscht wird, wird diese mit 5 € pro Bohrung berechnet.

(3) Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet.

(4) Jede weitere notwendige Anfahrt die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist wird mit einem Betrag in Höhe von 550,-€ zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.

(5) Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er für die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle zu sorgen, so dass sich hieraus keine Verzögerungen während der Montage ergeben.

(3) Einsätze sind mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen, andernfalls wird eine Ausfallspauschale in Höhe von 495 € (netto) fällig.

(4) Ab einer Arbeitshöhe von 2 m werden unfallsichere Einrichtungen vom Auftraggeber gestellt.

(5) Soweit Hubarbeitsbühnen und/oder Gerüste erforderlich sind, sind diese bauseits zu stellen.

(6) Die Abdichtung des Bauwerks nach erfolgter Montage/Wartung hat, soweit nicht gesondert beauftragt, bauseits zu erfolgen

§ 4 Spezielle Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Allgemeines

Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

(2) Endmontage Seilsicherungssysteme und Zertifizierung

(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.

(b) Soweit das System auf Einzelanschlagpunkten montiert wird sind diese bauseits zu installieren und einzudichten.

(c) Rechtzeitig vor Beginn der Montage ist dem Auftragnehmer die genaue Länge des zu montierenden Seiles bzw. der Seile und der Verlauf der Seile bekannt zu geben.

(d) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu installierenden Seile behinderungsfrei gezogen werden können, insbesondere keine Dachaufbauten wie zum Beispiel Lichtkuppeln, PV-Anlagen oder ähnliches den Seilverlauf behindern. Ein Anliegen des Seils am Bauwerk ist auszuschließen.

(3) Montage von Anschlagpunkten

(a) Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.

(b) Bei einer Installation auf/in einem Betonuntergrund muss Hammerschlagbohren möglich sein, soweit Bewehrungsstähle oder anderweitige Hindernisse ein Hammerschlagbohren verhindern gelten die Regelungen unter § 4 (3) (c) dieser Allgemeinen Montagebedingungen.

(c) Sollten vertikale Kernbohrungen erforderlich sein, erfolgen diese nach Aufwand gemäß den aktuellen Stundenverrechnungssätzen (§ 2 Abs. 2 (a)) zuzüglich des Materialaufwandes. Horizontale Kernbohrungen sind stets bauseits zu erstellen.

(d) Es muss stets möglich sein die geplante Bohrung zu versetzen.

(e) Erforderliche Maler-/Spachtelarbeiten sind bauseits durchzuführen, zu beauftragen und zu bezahlen. Eventuelle Fehlbohrungen, insbesondere solche die dadurch verursacht wurden, dass Bewehrungseisen ein Hammerschlagbohren verhindern, sind auf Kosten des Auftraggebers zu verschließen und ordnungsgemäß instand zu setzen.

(4) Soweit bei Montage/Wartung Produkte mit Gewichten oder Ballast zum Einsatz kommen, sind diese inkl. der Gewichte bzw. des Ballastes bauseits an den Montage-/Wartungsort zu transportieren.

(5) Soweit eine Montage von Geländern beauftragt wird, sind die Geländer bauseits am Aufstellort zur Verfügung zu stellen.

§ 5 – Fristen, Unterbrechung

(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die fristgerechte Erbringung der Leistung dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer derBehinderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.

(2) Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Bei Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Anteil zu berechnen.

§ 6 – Unmöglichkeit der Leistung

(1) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

(2) Die erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Darüber hinaus sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind. Fernerhin steht dem Auftragnehmer in diesem Falle sein entgangener Gewinn aus dem Auftrag zu.

§ 7 – Abnahme

Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers hat unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Soweit eine gesonderte Abnahme verlangt wird, ist diese nach entstehendem Aufwand zu vergüten.

§ 8 – Gefahrenübergang

(1) Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Montage um mehr als 10 Tage, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Auftraggeber über.

(2) Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bereits erbrachten Leistung mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

(3) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 4 Abs. 2.

(4) Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder eine gemäß § 5 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.

§ 9 – Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten zwei Jahre, für gelieferte Teile ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. DieMängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(4) Schadensersatzansprüche sind - unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen - ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(5) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet Daniel Kühn Höhenarbeit für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.

(6) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7) Soweit die Haftung von Daniel Kühn Höhenarbeit ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Daniel Kühn Höhenarbeit.

§ 10 – Zahlungen

(1) Abschlagzahlungen sind auf Aufforderung des Auftragnehmers in angemessener Höhe inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird, Abschlagzahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den Bestimmungen nach § 4 abzurechnen.

(2) Schlusszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Schlussrechnung netto zu leisten.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer - unbeschadet sonstiger Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Daniel Kühn Höhenarbeits Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist Daniel Kühn Höhenarbeit außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt.

§ 11 – Sonstiges

(1) Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung.

(2) Für Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.

(3) Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen Daniel Kühn Höhenarbeit und dem Kunden wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(4) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Daniel Kühn Höhenarbeit und dem Kunden gilt, sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des IPR und des UN-Kaufrechts.

(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geldern. Daniel Kühn Höhenarbeit behält sich jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Firmenadresse:

Daniel Kühn Höhenarbeit
Schleiferberg 57
85276 Pfaffenhofen
Germany (DE)

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